Corona Schnelltest Hamburg Eimsbüttel

Corona-Schnelltests in der Vita-Apotheke ab 11.10.2021

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Corona Schnelltest Hamburg Eimsbüttel

Corona-Schnelltest in der Vita-Apotheke ab 11.10.2021

Auch ab dem 11.10.2021 testen wir Sie selbstverständlich weiterhin auf das Corona-Virus vor Ort in Hamburg Eimsbüttel.

In der neuen Testverordnung des Bundes wurden die gesetzlichen Bedingungen für Corona-Tests geändert. Nicht mehr jeder Bürger hat Anspruch auf kostenlose Corona-Tests, sondern nur bestimmte Personengruppen.

Ob Sie Anspruch auf einen kostenlosen Test haben, erfahren Sie in der von uns für Sie zusammengestellten Liste. Sofern Sie zu der entsprechenden Personengruppe gehören, bringen Sie bitte zu Ihrem kostenlosen Test einen entsprechenden Nachweis mit. Ohne einen Nachweis wird der normale Testpreis in Rechnung gestellt.

Sie gehören nicht zur berechtigten Personengruppe? Kein Problem. Sie können sich weiterhin von unserem geschulten Apothekenpersonal testen lassen. Die Kosten je Test liegen bei 12,95€. Buchen Sie hier direkt online einen Termin.

Sie haben Fragen oder wollen als Firma Ihre Mitarbeiter testen? Gerne bieten wir Ihnen individuelle Lösungen. Sprechen Sie uns gerne an.

Folgende asymptomatische Personen haben weiterhin Anspruch auf kostenlose Corona-SChnelltests:

  1. Kinder/Jugendliche unter 18 Jahren (§4a Nr. 3) Nachweis: Ausweisdokument / Altersnachweis
  2. Kontaktpersonen von Infizierten (§2) Nachweis: Feststellung eines Arztes oder des Gesundheitsamtes / Erhöhtes Risiko (rot) in Corona-Warn-App
  3. Schwangerschaft (§4a Nr. 3) Nachweis: z.B. Mutterpass / ärztliches Attest
  4. Auf Verlangen von Einrichtung z.B. Aufnahme der Tätigkeit im Pflegeheim, Krankenhaus (§4) Nachweis: Termin / Bestätigung der Einrichtung (Keine Besucher; diese werden von den Einrichtungen selber getestet)
  5. Medizinische Kontraindikation für eine Impfung (§4a Nr. 2) Nachweis: ärztliches Zeugnis im Original
  6. Freitest aus Quarantäne nach Infektion (§4a Nr. 5) Nachweis: angeordnete Quarantäne
  7. Testung nach Infektion in Einrichtungen (§3) Nachweis: Bezug der Person zu Einrichtung / Beleg über infizierte Person (Bescheinigung Arbeitgeber, Beschäftigungsausweis oder Besuchsterminbestätigung)
  8. Studierende, die eine nicht in der EU zugelassene Impfung erhalten haben (§4a Nr. 3) Nachweis: Studentenausweis und Impfnachweis. (In EU zugelassene Impfstoffe: Biontech, Moderna, Astrazeneca, Johnson&Johnson)
  9. COVID-19 Impfstoffstudienteilnehmer (§4a Nr. 4) Nachweis: z.B. Teilnahmebescheinigung